1.5 Vortrittsberechtigte Fahrzeuge
Strassenverkehrsgesetz Art. 27
Den Feuerwehr-,Sanitäts- und Polizeifahrzeugenist beim Wahrnehmen der besondern Warnsignale die Strasse
sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.
Die Fahrzeuge der Feuerwehr, Sanität und Polizei, die sich durch blaues
Licht und Zweiklanghorn ankündigen, haben vor allen Strassenbenützern
den Vortritt, auch bei Lichtsignalen. Machen Sie sofort Platz. Weichen Sie
zum Anhalten wenn nötig auf das Trottoir aus. Wenn Sie diesen Fahrzeugen
folgen, halten Sie einen Abstand von wenigstens 100 m ein.
Das Sanitätsfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und wechselseitgem
Zweiklanghorn hat Vortritt