1.5 Vortrittsberechtigte Fahrzeuge
Strassenverkehrsgesetz Art. 27
Den Feuerwehr-,Sanitäts- und Polizeifahrzeugenist
beim Wahrnehmen der besondern Warnsignale die Straße sofort freizugeben. Fahrzeuge
sind nötigenfalls anzuhalten.
|
|
Die Fahrzeuge der Feuerwehr, Sanität und Polizei, die sich durch blaues Licht und Zweiklanghorn ankündigen, haben vor allen Strassenbenützern den Vortritt, auch bei Lichtsignalen. Machen Sie sofort Platz. Weichen Sie zum Anhalten wenn nötig auf das Trottoir aus. Wenn Sie diesen Fahrzeugen folgen, halten Sie einen Abstand von wenigstens 100 m ein. |
|
|
Das Sanitätsfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und wechseltönigem Zweiklanghorn hat Vortritt |
|
|
|
|
|
|
|